
Abschiebung von Flüchtlingen EuGH stärkt Schutz von Minderjährigen
Stand: 14.01.2021 15:26 Uhr
In den Niederlanden wird bei über 15 Jahre alten Flüchtlingskindern vor der Abschiebung nicht geprüft, ob sie im Heimatland geeignet aufgenommen werden können. Das verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen EU-Recht.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge dürfen nur dann in ihr Herkunftsland zurückgeschickt werden, wenn dort für sie "eine geeignete Aufnahmemöglichkeit" vorhanden ist. Andernfalls ist ihnen vorübergehender Aufenthalt zu gewähren, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied (Rechtssache C-441/19).
Die Prüfung der geeigneten Aufnahmemöglichkeit müsse unabhängig vom Alter des Minderjährigen erfolgen, urteilte der EuGH. Teenager, die bald volljährig werden, dürfen demnach also nicht anders behandelt werden, als Kleinkinder. Eine "Rückkehrentscheidung" sei im Übrigen auch dann nicht zulässig, wenn deren Durchsetzung bis zur Volljährigkeit ausgesetzt bleibe.
Niederlande fällen unzulässige Entscheidungen
Der EuGH erklärte damit das Vorgehen der Niederlande als unvereinbar mit geltendem EU-Recht. In Deutschlands Nachbarstaat wird im Fall von Flüchtlingen, die älter als 15 Jahre sind und die keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz haben, ohne eine Prüfung der geeigneten Aufnahmemöglichkeit über die Rückkehr entschieden. Für die Durchsetzung der Abschiebung warten die niederländischen Behörden allerdings die Volljährigkeit ab.
Geklagt hatte ein junger Flüchtling aus Ghana. Er stellte im Alter von 15 Jahren und vier Monaten einen Antrag auf befristete Aufenthaltserlaubnis in den Niederlanden. Der Antrag wurde abgelehnt, was nach niederländischem Recht einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Der Betroffene begründete seine Klage unter anderem damit, dass er nicht wisse, wo seine Eltern wohnten, und auch nicht, ob es andere Familienangehörige gebe.
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