
Wahl-ABC zur Europawahl W - Von "Wahl" bis "Wahlverfahren"
Stand: 07.05.2019 13:01 Uhr
Wahl
Durch eine Wahl wird die personelle Besetzung von Ämtern oder Staats- bzw. Verwaltungsorganen für eine festgelegte Zeit (Wahlperiode) bestimmt. Bei der Europawahl (vgl. Europawahl) entscheiden die Wahlberechtigten mit ihrer Stimme (vgl. Stimme) über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (vgl. Europäisches Parlament).
Europa-ABC: "W" wie Wahl
Astrid Corall, ARD Brüssel
07.05.2019 11:20 Uhr
Wahlbenachrichtigung
Jeder Wahlberechtigte erhält eine Wahlbenachrichtigung: eine Postkarte mit Angaben zum Wahlverfahren, der Information, welchem Wahlbezirk er angehört und wo er seine Stimmen abgeben kann. Ebenso enthalten ist die Nummer, die ihm im Wählerverzeichnis zugeteilt wurde. Außerdem kann er die Postkarte benutzen, um Briefwahl (vgl. Briefwahl) zu beantragen. Die Wahlbenachrichtigung gilt als Nachweis für die Eintragung ins Wählerverzeichnis und damit auch für die Berechtigung seine Stimme abgeben zu dürfen. Ohne Vorlage der Wahlbenachrichtigung ist eine Stimmabgabe aber möglich - vorausgesetzt, dass die betreffende Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist und die eigene Identität im Wahllokal durch einen Personalausweis oder Reisepass nachweist.
Wahlberechtigung
vgl. Wahlrecht
Wahlgebiet
Wahlgebiet bezeichnet das Gebiet, für das die Vertretungskörperschaft gewählt wird. Im Fall der Europawahl in Deutschland umfasst das Wahlgebiet die gesamte Bundesrepublik.
Wahlgeheimnis
Das Wahlgeheimnis wird in demokratischen Staaten staatsrechtlich begründet und strafrechtlich geschützt: Wie ein Wähler abgestimmt hat, darf nicht gegen seinen Willen bekannt werden. Garanten dafür sind Stimmzettel ohne Namensangabe, Umschläge für die Stimmzettel, Wahlkabinen und Wahlurnen. Auch bei Wahlgeräten muss gewährleistet sein, dass die Entscheidung des Wählers geheim bleibt.
Wahlgrundsätze
Die Abgeordneten des Europäischen Parlamentes (vgl. Europäisches Parlament) werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt, so steht es auf europäischer Ebene sowohl im Direktwahlakt (vgl. Direktwahlakt) als auch im deutschen Europawahlgesetz (vgl. Europawahlgesetz).
Allgemein: Alle Staatsbürger, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllen, dürfen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Bildung oder ihrem Einkommen wählen.
Unmittelbar: Jeder Wähler wählt direkt den Kandidaten bzw. die Partei, es werden keine Wahlmänner und Wahlfrauen eingesetzt.
Frei: Jeder Wahlberechtigte darf frei wählen, es darf kein Druck auf ihn ausgeübt werden.
Gleich: Jede Stimme zählt gleich.
Geheim: Erst geheime Wahlen ermöglichen wirklich freie Wahlen: niemand wird bei der Stimmabgabe kontrolliert.
Wahlkabine
Wer sich nicht für die Briefwahl entscheidet, muss seinen Stimmzettel im jeweiligen Wahllokal in einer der dafür vorgesehenen Wahlkabinen ausfüllen. Bei der Stimmabgabe muss der Wähler in der Wahlkabine allein sein, um das Wahlgeheimnis (vgl. Wahlgeheimnis) zu wahren. Ausnahmen von dieser Regel gelten nur für die Begleitung durch kleine Kinder und für Fälle, in denen Wahlberechtigte den Stimmzettel nicht ohne Unterstützung ausfüllen können.
Wahlkreis
Anders als bei Landtags- oder Bundestagswahlen gibt es bei der Europawahl keine Wahlkreise.
Wahlperiode
vgl. Legislaturperiode
Wahlpflicht
In der Bundesrepublik Deutschland besteht keine Wahlpflicht. Das ist nicht in allen EU-Ländern so: Luxemburger beispielsweise sind verpflichtet, ihre Stimme abzugeben. Das gilt auch für die Wahlberechtigten in Belgien, Griechenland und Zypern
Wahlprognose
Bis 1978 wurden vor der Wahl organisierte Umfragen für die Wahlprognose herangezogen. Von Nachteil war, dass manch ein befragter Wähler letztlich doch anders entschied oder am Wahltag gar nicht wählte. Inzwischen können verlässlichere Auskünfte über den Ausgang einer Wahl gegeben werden, noch bevor alle Stimmen ausgezählt sind. Bei den sogenannten "Wahltagsbefragungen" werden Wähler in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken nach ihrem Urnengang gebeten, ihre Stimmabgabe für die Meinungsforscher zu "wiederholen“, indem sie anonymisierte Fragebögen der Demoskopen ausfüllen, die den echten Stimmzetteln ähneln. Das Wählerverhalten wird also nicht vor der Wahl erfragt, sondern nach der Wahl, wenn feststeht, dass der Befragte tatsächlich gewählt und wem er seine Stimmen gegeben hat. In den meisten Fällen gelingt es den Meinungsforschern auf diese Weise, schon um bei Schließung der Wahllokale um 18 Uhr eine Prognose vorzulegen, die nahe am tatsächlichen Wahlergebnis liegt. Bei der Europawahl 2014 wich die ARD-Prognose um 18 Uhr bei keiner Partei um mehr als 0,6 Prozentpunkte vom tatsächlichen Endergebnis ab.
Wahlrecht (Recht zur Wahl)
Wahlberechtigt bei der Europawahl ist in Deutschland jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wenn von "aktivem Wahlrecht" gesprochen wird, ist diese Wahlberechtigung gemeint. Im Gegensatz dazu ist das "passive Wahlrecht" das Recht, gewählt zu werden (vgl. passives Wahlrecht und Kandidat). Sowohl in Deutschland lebende Bürger anderer EU-Staaten als auch in anderen EU-Staaten lebende Deutsche müssen sich bei der Europawahl entscheiden, ob sie an ihrem Wohnort oder in ihrem Herkunftsland ihre Stimme für die Wahl der dortigen Abgeordneten abgeben möchten.
Wahlsystem
Alle Regeln einer Wahl werden als Wahlsystem bezeichnet. Die Regeln sind gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Rechtsgrundlagen) und umfassen unter anderem die Regularien für die Aufstellung und Zulassung der Kandidaten und antretenden Parteien, die Regeln für die Stimmabgabe, die Auszählung und die Berechnung der Sitzverteilung (vgl. Sitzverteilung). Die Europawahl basiert auf dem Prinzip einer Verhältniswahl (vgl. Verhältniswahl) und auf einem Ein-Stimmen-Wahlrecht (vgl. Ein-Stimmen-Wahlrecht).
Wahltermin
In Deutschland wird - wie in den meisten Mitgliedstaaten der EU - an einem Sonntag gewählt. Bei der Europawahl 2019 ist dies der 26. Mai. Die mögliche Zeitspanne für die Europawahlen in den Mitgliedsstaaten umfasst aber die Tage zwischen Donnerstag, 23. Mai, und Sonntag 26. Mai. Diese Regelung soll es den einzelnen Ländern ermöglichen, ihren Wahltraditionen treu zu bleiben: So wählen beispielsweise die Niederländer bereits am 23. Mai und die Iren am 24. Mai. Die Ergebnisse dürfen aber offiziell erst nach Schließung der letzten Wahllokale in der EU am Abend des 26. Mai offiziell veröffentlicht werden.
Wahlverfahren
Eigentlich sollte die Wahl zum Europäischen Parlament in allen Mitgliedsstaaten einheitlich erfolgen. Das sah der Vertrag von Maastricht von 1992 vor. Da man sich aber auf kein einheitliches Verfahren einigen konnte, wurde im Vertrag von Amsterdam festgelegt, dass man sich stattdessen auch auf "gemeinsame Grundsätze" einigen könne. Der Rat (vgl. Rat der Europäischen Union) und das Parlament (vgl. Europäisches Parlament) haben sich auf Grundsätze geeinigt: Die Wahl muss demnach in allen Staaten auf dem Grundsatz der Verhältniswahl (vgl. Verhältniswahl) mit Listen oder übertragbaren Einzelstimmen basieren. Nationale oder regionale Wahlbezirke können beibehalten werden. Den Mitgliedsstaaten steht es frei, eine Sperrklausel (vgl. Sperrklausel) festzulegen - diese darf jedoch maximal bei fünf Prozent liegen. Zudem wurde festgelegt, dass die Abgeordneten des Europaparlaments nicht zugleich Mitglied eines nationalen Parlaments sein dürfen. Über das konkrete Wahlrecht im Rahmen dieser Grundsätze entscheiden weiter die Mitgliedsstaaten.
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