
BGH-Urteil zu Trittschall Ruhe muss sein
Stand: 26.06.2020 11:46 Uhr
Fliesen statt Teppich - diese Entscheidung sollten Wohnungseigentümer künftig mit Bedacht fällen. Denn beim Austausch des Bodenbelags müssen sie auf den Schallschutz achten. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil für alle Wohnungseigentümer gefällt, die ihren Teppichboden entfernen und stattdessen Fliesen legen lassen wollen. Der Eigentümer muss die Schallschutzbestimmungen aus dem Baujahr des Hauses einhalten, wenn er Teppich durch Fliesen ersetzt, urteilte das Gericht in Karlsruhe.
Wird es für die Bewohner darunter zu laut, müssen die oberen Eigentümer sich demnach eventuell doch wieder für Teppichboden entscheiden oder zumindest Schallschutzmatten verlegen. Das gelte auch dann, wenn die Geschossdecke fehlerhaft konstruiert ist.
Trittschall muss DIN-Normen entsprechen
Im konkreten Fall war es nach der Renovierung einer Dachgeschosswohnung in Mönchengladbach zu laut geworden. Das über der Wohnung des Klägers liegende Dachgeschoss wurde 1995 zu einem Wohnraum ausgebaut und mit Teppichboden versehen. Doch 2008 ersetzte der Eigentümer des Dachgeschosses den Teppich mit Fliesen. Die Trittgeräusche überschritten daraufhin die Lautstärke, die nach der DIN-Norm erlaubt waren. Der Kläger aus der unteren Wohnung verlangte, dass wieder ein Teppichboden oder gleichwertiger, schalldämpfender Fußbodenbelag verlegt wird.
Der Eigentümer der oberen Wohnung wollte das jedoch nicht einsehen, denn die Geschossdecke entsprach nicht den Standards. Diese gehört aber zum Gemeinschaftseigentum, was bedeutet, dass alle Eigentümer im Haus dafür zuständig sind. Der BGH entschied, dass die betroffenen Eigentümer zwar versuchen können, wegen der Zwischendecke gegen die gesamte Gemeinschaft vorzugehen. Erstmal muss der Eigentümer der Dachgeschosswohnung aber auf den unteren Eigentümer Rücksicht nehmen und dafür sorgen, dass der Trittschall wieder den DIN-Normen entspricht.
Schalldämmender Bodenbelag laut BGH zumutbar
Wohnungseigentümer müssten "bei einem geordneten Zusammenleben" darauf achten, dass beim Austausch des Fußbodenbelags die Nachbarn nicht mit unzumutbarem Trittschalllärm belastet werden, urteilte der BGH. Hier würden mit den verlegten Fliesen die "schallschutztechnischen Mindestanforderungen" nicht eingehalten. Die im Streitfall maßgeblichen Grenzwerte für den Trittschallpegel von 53 Dezibel würden um 14 Dezibel überschritten.
Der Kläger habe daher Anspruch darauf, dass sein Nachbar den Fußboden mit einem trittschalldämmenden Fußbodenbelag versieht, entschied der BGH. Dies sei zumutbar.
Mit Informationen aus der ARD-Rechtsredaktion
AZ: V ZR 173/19
BGH-Urteil: Teppichboden entfernt - zu laut
Gigi Deppe, SWR
26.06.2020 10:53 Uhr
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