
Statt Arztbesuch Krankschreibung per Video wird erlaubt
Stand: 16.07.2020 17:50 Uhr
Viele Patienten können sich künftig den Gang in eine Arztpraxis sparen, wenn sie sich krankschreiben lassen wollen. Für eine Diagnose per Videosprechstunde müssen allerdings ein paar Voraussetzungen erfüllt sein.
Ärzte dürfen gesetzlich krankenversicherte Patienten künftig unter bestimmten Bedingungen per Videosprechstunde krankschreiben. Eine entsprechende Anpassung der bundesweit geltenden Regeln hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach eigenen Angaben beschlossen.
Voraussetzung für die Krankschreibung per Video ist, dass der Versicherte der behandelnden Arztpraxis bekannt ist und die Erkrankung eine entsprechende Untersuchung ohne persönliches Erscheinen zulässt. Außerdem ist die Dauer im Fall einer erstmaligen Krankschreibung auf sieben Tage begrenzt, wie der G-BA mitteilte.
Eine Folgekrankschreibung auf diese Weise darf es nur geben, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit bei einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung festgestellt wurde. Ein Anspruch auf Krankschreibung per Video besteht nicht.
Persönliche Untersuchung weiterhin Standard
Ausschließlich per Online-Fragebogen, Chat-Befragung oder Telefonat darf auch weiterhin niemand krankgeschrieben werden. "Als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit gilt weiterhin die unmittelbare persönliche Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt", sagte Monika Lelgemann vom Bundesausschuss. "Im Einzelfall soll aber die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über eine Videosprechstunde möglich sein, ganz unabhängig von Pandemiegeschehnissen."
Die neue Möglichkeit wurde unabhängig von der Corona-Pandemie geschaffen, wie der Ausschuss betonte. Um das Infektionsrisiko zu senken und Praxen in der Corona-Krise zu entlasten, konnten sich Patienten von März an ohne Besuch beim Arzt per Telefon krankschreiben lassen. Die Sonderregelung des G-BA lief zum 31. Mai jedoch aus.
Der G-BA ist das höchste Beschlussorgan der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Er besteht aus Vertretern von Ärzteschaft, Kliniken und Krankenkassen und entscheidet über den Leistungskatalog.
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