
Empfehlung der Kommission Mindestlohn soll auf 10,45 Euro steigen
Stand: 30.06.2020 17:11 Uhr
Ist die Corona-Krise ein Grund für oder gegen die Erhöhung des Mindestlohns? Über diese Frage wurde zuletzt energisch gestritten. Nun hat die zuständige Kommission eine Empfehlung vorgelegt - für eine Erhöhung.
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland soll bis zum 1. Juli 2022 in vier Stufen von derzeit 9,35 Euro auf 10,45 Euro steigen. Das teilte die zuständige Kommission in Berlin mit.
Mindestlohn soll auf 10,45 Euro steigen
tagesschau 20:00 Uhr, 30.06.2020, Daniel Pokraka, ARD Berlin
Wie mehrere Nachrichtenagenturen berichten, fiel die Empfehlung in dem Gremium, dem Vertreter von Gewerkschaften, Arbeitgebern und Wissenschaft angehören, einstimmig. Die Bundesregierung muss die künftige Höhe des Mindestlohns noch per Verordnung umsetzen. Sie richtet sich dabei in der Regel nach dem Vorschlag der Kommission.
Konkret soll der Mindestlohn laut der Empfehlung zunächst zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro steigen. Zum 1. Juli 2021 soll eine zweite Anhebung auf 9,60 Euro folgen, zum 1. Januar 2022 eine dritte auf 9,82 Euro. Die vierte Stufe sieht zum 1. Juli 2022 eine Anhebung auf 10,45 Euro vor.
Eingeführt im Jahr 2015
Der gesetzliche Mindestlohn war zum 1. Januar 2015 mit einem Betrag von 8,50 Euro brutto pro Stunde eingeführt worden. Zuletzt hatte es eine Anhebung in zwei Stufen gegeben: auf 9,19 Euro zum 1. Januar 2019 und auf die jetzigen 9,35 Euro zum 1. Januar 2020.
Nach mehreren Boomjahren war die Mindestlohn-Empfehlung auch mit Blick auf den wirtschaftlichen Einbruch wegen der Corona-Pandemie mit Spannung erwartet worden. Die Arbeitgeber hatten angesichts der Belastungen vieler Unternehmen in der Krise vor zu großen Erhöhungen gewarnt. Die Gewerkschaften forderten dagegen eine spürbare Anhebung.
Entscheidung in einer "Gesamtabwägung"
Grundsätzlich orientiert sich die unabhängige Kommission aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft an der zurückliegenden Entwicklung der Tariflöhne. In einer "Gesamtabwägung" zusammengebracht werden sollen laut gesetzlicher Vorgabe dann der Mindestschutz der Arbeitnehmer, faire Wettbewerbsbedingungen und das große Ziel, Beschäftigung nicht zu gefährden. Dabei gibt es einen gewissen Spielraum, was genau in die Berechnung einbezogen wird.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer - außer für Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten. Auch für Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten gilt er nicht. Daneben gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der Lohnuntergrenze liegen.
Oliver Köhr, ARD Berlin, zur Anpassung des Mindestlohns
tagesschau 17:00 Uhr, 30.06.2020
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