
BGH setzt Verfahren aus EuGH soll Auskunftspflicht von YouTube klären
Stand: 21.02.2019 10:30 Uhr
Muss YouTube Namen und Adressen von Nutzern herausgeben, wenn diese urheberrechtlich geschützte Videos hochladen? Der Bundesgerichtshof reichte diese Entscheidung nun an den Europäischen Gerichtshof weiter.
Im Streit um die Auskunftspflicht von Video-Plattformen wie YouTube in Fällen illegaler Raubkopien hat der Bundesgerichtshof den Europäischen Gerichtshof angerufen. Sie baten die Luxemburger Richter um die Klärung der Frage, wie die entsprechende EU-Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu interpretieren ist.
Darin ist von "Namen und Adressen" die Rede, die im Fall von Urheberrechtsverletzungen Plattformen wie YouTube an die Rechteinhaber weitergeben müssen. Der EuGH soll nun klären, welche Angaben das umfasst - besonders, wenn keine postalische Adresse und kein Klarname der betreffenden Nutzer vorliegen. Der BGH formulierte ausdrücklich die Frage, ob die Auskunftspflicht der Unternehmen bei Urhebrrechtsverstößen auch die Herausgabe von E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen umfasst. Bis zur Entscheidung der EU-Richter setzte der Bundesgerichtshof das laufende Verfahren aus.
Streit um Nutzerdaten
Im konkreten Fall hatte die Constantin Film AG von YouTube Auskunft über drei Nutzer verlangt, die 2013 und 2014 die Filme "Scary Movie 5" und "Parker" in voller Länge auf der Plattform hochgeladen hatten. Zu dieser Zeit liefen die Filme noch in den Kinos.
Die drei Nutzer hatten nicht das Recht, die Filme zu verbreiten. YouTube löschte die betreffenden Videos später auch. Das Unternehmen wehrte sich aber gegen die geforderte Herausgabe von Namen und Adressen und verwies darauf, nur über die E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adresse der Computer der drei Nutzer zu verfügen. Diese Information müssten aber nicht an die Constantin Film AG weitergegeben werden, argumentierte YouTube.
Kläger berief sich auf Urhebergesetz
Die Constantin Film AG berief sich auf das Urhebergesetz (UrhG). Dort gibt es einen Anspruch auf Auskunft, wenn Urheber- oder andere Rechte offensichtlich verletzt wurden. In dem Paragrafen heißt es unter anderem: "Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über (…) Namen und Anschrift der Hersteller".
Youtube vertrat in dem Verfahren den Standpunkt, dass diese Vorschrift wörtlich auszulegen sei. Es gehe also nur um den (Klar-) Namen und die postalische Anschrift. Und weil man die nicht habe, könne man eben keine Auskunft erteilen.
In erster Instanz hatte Constantin zunächst verloren, dann aber in der Berufung vor dem Oberlandesgericht einen Teilerfolg erzielt: Zumindest die E-Mail-Adresse dürfe das Unternehmen von YouTube verlangen.
Az: I ZR 153/17
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